Report: GmbH-Gründung
Mangels Einigung kann ein ausscheidender Gesellschafter als Abfindung für seinen Geschäftsanteil einen Betrag verlangen in Höhe des jeweiligen Anteils an dem nachstehend zu berechnenden Reinvermögen (Stammkapital zzgl. der Rücklagen und eines etwaigen Bilanzgewinns, abzüglich eines etwaigen Bilanzverlustes) der Gesellschaft zum Stichtage, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht abzüglich des des auf den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entfallenden Betrages in Höhe des Teils des in der Körperschaftssteuerbilanz zum Stichtag ausgewiesenen Bilanzgewinnes, der an den ausscheidenden Gesellschafter ausgeschüttet wird, und zuzüglich de sauf den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entfallenden Betrages, der an den ausscheidenden Gesellschafter ausgeschüttet werden müsste, wenn der auf seinen Geschäftsanteil zeitanteilig entfallende Teil des ausschüttungsfähigen Jahresüberschusses des Geschäftsjahres, in dem die Einziehung erfolgt, voll an ihn ausgeschüttet würde.
Ich habe mich heute aus ästhetischen Gründen geweigert, diesen Quatsch zu unterschreiben. Ein Satz mit 122 Wörtern kann keine Wahrheit enthalten, sagte ich dem Notar. Da hat er geschnauft.
Ich habe mich heute aus ästhetischen Gründen geweigert, diesen Quatsch zu unterschreiben. Ein Satz mit 122 Wörtern kann keine Wahrheit enthalten, sagte ich dem Notar. Da hat er geschnauft.
Stachanow - 25. Jul, 15:49
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